Logo: IHK Siegen

FAQ

Wie werden die Inhalte einer Aufstiegsfortbildung wie z. B. Industriemeister/-in, Techniker/-in oder Personalkaufmann/-frau anerkannt?

Die Inhalte von Aufstiegsfortbildungen können grundsätzlich nur in Stufe 1 anerkannt werden. Hierbei kann der Stundenumfang im Bereich „Fachliche Qualifikation“ komplett und in den Bereichen „Kommunikation und Führung in der Ausbildung“ und „Methoden der Ausbildung“ um jeweils maximal 8 Stunden reduziert werden.

Wie wird die langjährige Tätigkeit von hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern anerkannt?

Die Dauer der bisherigen Ausbildertätigkeit führt zu keiner Reduzierung des Stundenumfangs.

Wie wird die langjährige Tätigkeit in einem Prüfungsausschuss der beruflichen Bildung (IHK, HWK, etc.) anerkannt?

Die Tätigkeit von Ausbilderinnen und Ausbildern in einem Prüfungsausschuss kann grundsätzlich nur in Stufe 2 anerkannt werden. Hierbei kann der Stundenumfang in den Bereichen „Kommunikation und Führung in der Ausbildung“ und „Methoden der Ausbildung“ um jeweils maximal 16 Stunden reduziert werden. Die Prüfertätigkeit muss mindestens 5 Jahre bei regelmäßiger Ausübung betragen.

In welchem Umfang werden sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit anerkannt?

Sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit können grundsätzlich nur in Stufe 2 anerkannt werden. Hierbei können Seminare, die in direkter Verbindung mit einer aktiven Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit stehen, den Stundenumfang in den Bereichen „Kommunikation und Führung in der Ausbildung“ und „Methoden der Ausbildung“ um jeweils maximal 12 Stunden reduzieren.

Handelt es sich bei den in der Rechtsvorschrift und den Richtlinien genannten Themen um „Orientierungshilfen“ oder sind diese verbindlich abzudecken?

Die in der Rechtsvorschrift und den Richtlinien genannten Themen sollen lediglich als „Orientierungshilfen“ dienen. Der Anerkennungsausschuss prüft jeden Antrag individuell.

Mit welcher Stundenzahl wird ein Tagesseminar angesetzt, bei dem aus dem Teilnahmezertifikat nicht die geleistete Stundenzahl hervorgeht?

Tagesseminare, bei denen keine Stundenanzahl aus dem Teilnahmezertifikat hervor geht, werden pauschal mit acht Stunden angesetzt. Im Einzelfall kann der Anerkennungsausschuss eine schriftliche Bestätigung des Seminaranbieters verlangen.

Können mit einer schriftlichen Erklärung/Bestätigung durch das Unternehmen der Teilnehmerin/des Teilnehmers fehlende Teilnahmezertifikate ersetzt werden?

Seminare können grundsätzlich nur durch Vorlage entsprechender Teilnahmezertifikate anerkannt werden. Durch eine schriftlichen Erklärung/Bestätigung durch das Unternehmen der Teilnehmerin/des Teilnehmers können fehlende Teilnahmezertifikate nicht ersetzt werden.

In welchem Maß müssen die Seminare auf die Zielgruppe „Jugendliche“ ausgerichtet sein?

Die Seminare müssen sich grundsätzlich auf die Zielgruppe „Jugendliche“ konzentrieren. Ist dies nicht explizit aus dem Teilnahmezertifikat ersichtlich, erfolgt eine individuelle Prüfung der Inhalte durch den Anerkennungsausschuss. Hierbei kann die Anerkennung des Stundenumfangs teilweise oder auch vollständig erfolgen (0 - 100 %).

In welchem Zeitraum sind bei einer Antragsablehnung noch fehlende Seminare nachzuholen?

Bei einer Antragsablehnung sind noch fehlende Seminare innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe nachzuholen. Die „Fünf-Jahres-Frist“ für die Gültigkeit der Seminare wird in diesem Fall ausgesetzt. Werden die noch fehlenden Seminare nicht innerhalb der folgenden sechs Monate besucht, so ist der Antrag erneut zu stellen. Die „Fünf-Jahres-Frist“ für die Gültigkeit der Seminare wird erneut überprüft.

Können die Inhalte eines Seminars auf mehrere Qualifikationsbereiche aufgeteilt werden?

Eine Aufteilung der Inhalte ist grundsätzlich möglich. Eine Doppelverwendung ist jedoch unzulässig.